Sehr enttäuschende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union

ECJ building in Luxembourg©CanStockPhoto fuchsphotography

Pressemitteilung 24. Oktober 2019  Heute [24. Oktober 2019] hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Europäischer Gewerkschaftsverband (EGÖD) vs. Europäischer Kommission eine Entscheidung getroffen. Hierbei ging es um Informations- und Anhörungsrechte für Beamte und Bedienstete der Zentralverwaltungen.

Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass das der Kommission zustehende Initiativrecht bedeutet, dass die Kommission entscheidet, ob eine Vereinbarung der Sozialpartner in allen EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich wird.

EGÖD-Generalsekretär Jan Willem Goudriaan sagt dazu: „Diese Entscheidung ist ein Schlag ins Gesicht der 9,8 Millionen Regierungsbediensteten, denen in der EU das Recht auf Anhörung und Unterrichtung verwehrt bleibt, das die Beschäftigten in der Privatwirtschaft bei Umstrukturierungen selbstverständlich in Anspruch nehmen können.

Dies ist eine wichtige Frage, die die Zukunft des sozialen Dialogs auf EU-Ebene betrifft. Die Frage steht auf dem Spiel, welches Gewicht die Sozialpartner tatsächlich bei der Entwicklung von Mindestsozialstandards in der EU haben. Das Recht der Sozialpartner auf Autonomie wird in Frage gestellt. Diese Entscheidung hat beträchtliche Unsicherheit hinsichtlich zukünftiger EU-Sozialpartnervereinbarungen zur Folge“, sagte Goudriaan abschließend. 

Der EGÖD wird diese richterliche Entscheidung jetzt genau prüfen, bevor mit dem Exekutivausschuss die nächsten Schritte beschlossen werden. Dazu gehört auch die Frage,  ob beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt werden.

Der EGÖD hat jetzt etwas mehr als zwei Monate Zeit, gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen.

Weitere Informationen: Pablo Sanchez  [email protected]  0032 (0) 474626633

 

Hinweis an die Redakteure

Das Urteil in der Rechtssache EGÖD vs. EC (T310/18) vom 24. Oktober 2019 erfolgt nach einer vierstündigen öffentlichen Verhandlung im Gericht der Europäischen Union am 23. Mai 2019 in Luxemburg.

Die Klage wurde im Mai 2017 vom EGÖD erhoben, dem Europäischen Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst. Der EGÖD ist einer der zehn Mitgliedsverbände des EGB. Es ist das erste Mal, dass ein europäischer Gewerkschaftsverband die Kommission verklagt.

Im Dezember 2015 haben TUNED, die vom EGÖD in Zusammenarbeit mit CESI geleitete Gewerkschaftsdelegation, und EUPAE für die Arbeitgeber die Vereinbarung unterzeichnet, dass alle Beamte und Bedienstete der Zentralverwaltungen die gleichen oder ähnliche Rechte auf Anhörung und Unterrichtung bei Umstrukturierungen haben sollen wie die Beschäftigten im Privatsektor. 

Diese Vereinbarung sollte eine seit langem vorhandene Ausnahmeregelung in den EU-Richtlinien über das Recht auf Anhörung und Unterrichtung beenden, das  nicht für öffentliche Verwaltungen gilt.

Sie ist eine Antwort auf die Sozialpartnerkonsultation, die die Kommission in der ersten Hälfte 2015 in Anwendung des Artikels 154 der EU-Verträge durchgeführt hat.

Entsprechend Artikel 155.2 des EU-Vertrags haben die Gewerkschaften und die Arbeitgeber im Februar 2016 die Kommission aufgefordert, diese Sozialpartnervereinbarung in Form eines Richtlinienentwurfs umzusetzen, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen wird.

Die Kommission hat fast drei Jahre gebraucht, die Sozialpartner in einem sehr kurz gefassten Schreiben davon in Kenntnis zu setzen, dass sie nicht die Absicht habe, die Vereinbarung in Form einer Richtlinie rechtsverbindlich zu machen. Hierfür wurde mit dem  Subsidiaritätsprinzip argumentiert. 

Es ist das erste Mal, dass es die Kommission abgelehnt hat, einen Antrag der Sozialpartner im Bereich der Sozialpolitik in Form einer Richtlinie durchzuführen.

Die Europäische Kommission hat argumentiert, dass die Sozialpartnervereinbarung nicht in eine rechtsverbindliche EU-Richtlinie umgewandelt werden kann, weil die zentralen Regierungsverwaltungen den nationalen Regierungen unterstehen und hoheitliche Befugnisse wahrnehmen – das bedeutet, dass ihre Struktur, Organisation und Arbeitsweise ausschließlich Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sind.  

Weiterhin unterscheidet sich nach Auffassung der Europäischen Kommission die Organisation der zentralen Staatsverwaltungen in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander, so dass eine verbindliche EU-Richtlinie zur Umsetzung der Sozialpartnervereinbarung in EU-Recht zu einem ganz unterschiedlichen Schutz führen würde je nachdem, wie zentralisiert oder dezentralisiert die Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten ausgestaltet sind.

Für die Unterzeichner der Vereinbarung ist gerade die Vielfalt der Zentralverwaltungen der Grund dafür, dass in der EU gemeinsame Mindeststandards erforderlich sind, damit vergleichbare Ausgangsbedingungen erreicht werden.

Weiterhin hat das Argument der Kommission keinen Bestand angesichts der zahlreichen Initiativen  im Bereich öffentlicher Verwaltungen, zu denen nicht zuletzt die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters im Hinblick auf die Funktion öffentlicher Verwaltungen gehören.  Mit Ausnahme des Rechts auf Anhörung und Unterrichtung gelten alle Sozialrichtlinien von der Geschlechtergleichstellung über den Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz bis hin zur Regelung für zeitlich befristete Arbeitsverträge auch für öffentliche Verwaltungen.

Angesichts dieser beispiellosen Entscheidung der Kommission und aufgrund fehlender politischer Alternativen hat der EGÖD beim Europäischen Gericht eine Klage eingereicht, um die Entscheidung der Kommission vom Mai 2018 für nichtig zu erklären.

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